Videosprechstunde-Anbieter im Vergleich

kompatibel mit

Wer die Videosprechstunde zulasten der GKV abrechnen will, braucht einen Videodienstanbieter, der die Anforderungen der Anlage 31b BMV-Ä erfüllt. Für reine Selbstzahler-Angebote gilt das nicht. Für die zahnärztliche Videosprechstunde führt die KZBV ein eigenes Verzeichnis zugelassener Anbieter — wir kennzeichnen beide Zulassungen getrennt. Ob ein Anbieter den Nachweis führt, zeigen wir im jeweiligen Profil — solange uns keine Angabe vorliegt, steht dort ein Fragezeichen.

Viele Praxissoftware-Systeme bringen diese Funktion bereits mit — im PVS-Vergleich nach Videosprechstunde filtern.

APRIS bringt diese Funktion bereits mit — Details in Ihrem Systemprofil.

Zum Systemprofil →
Praxis-Tool40 von 40 Anbieter

Eigenständige Tools

Spezialisierte Anbieter, die an Ihre bestehende Praxisverwaltung andocken.

Was muss Ihre Software können?

40 Tools passen

Praxisverwaltung · 17 Systeme

PVS mit integrierter Funktion

falls Sie ohnehin wechseln — diese Praxissysteme bringen Videosprechstunde bereits mit.

Neutrale Abwägung

Tool dazunehmen oder System wechseln?

Vertragslage

Ein laufender PVS-Vertrag mit fester Restlaufzeit erschwert einen Wechsel. Ein Praxis-Tool lässt sich meist kurzfristig ergänzen — Kündigungsfristen und Datenmigration entfallen.

Schnittstelle vs. aus einem Guss

Ein Praxis-Tool über Schnittstelle ist flexibler, aber Sie pflegen zwei Systeme mit zwei Vertragspartnern. Aus einem Guss im PVS bedeutet weniger Reibung, aber Sie sind an dessen Roadmap gebunden.

Wechselanlass

Steht ohnehin eine Systementscheidung an — Praxisübernahme, Auslauf des aktuellen PVS, Cloud-Umstieg — lohnt der Blick auf integrierte Funktionen. Ohne Wechselanlass ist ein Praxis-Tool meist der schnellere Weg.

Geführte Empfehlung

Unsicher, welcher Weg passt?

Die Empfehlung berücksichtigt Ihre aktuelle Software.

Empfehlung starten

Häufige Fragen zu Videosprechstunde

Antworten zu Videosprechstunde

Was macht Videosprechstunde in der Praxis konkret?

Videosprechstunden-Anbieter stellen die technische Plattform für die Sprechstunde per Video: verschlüsselte Verbindung, virtueller Warteraum, Terminübergabe und in vielen Fällen ein Modul für Anhänge, e-Rezept oder Krankschreibung. Wer die Videosprechstunde zulasten der GKV abrechnen will, braucht einen Videodienstanbieter, der die Anforderungen der Anlage 31b BMV-Ä (Zertifizierung nach KBV-Vorgabe) erfüllt. Für reine Selbstzahler-Angebote ist der Nachweis nicht zwingend. Für die zahnärztliche Videosprechstunde führt die KZBV ein eigenes Verzeichnis zugelassener Anbieter — wir kennzeichnen beide Zulassungen getrennt. Ob ein Anbieter ihn führt, zeigen wir im jeweiligen Profil; liegt uns keine Angabe vor, steht dort ein Fragezeichen. Entscheidend ist außerdem, wie sauber die Videosprechstunde in die eigene Praxisverwaltung eingebunden ist. Eigenständige Anbieter laufen als separates Tool neben dem PVS; Hersteller- oder Plattform-Module (z. B. innerhalb einer bestehenden Terminbuchung oder Praxissoftware) übergeben Termine und Notizen direkt.

Worauf sollten wir bei der Auswahl besonders achten?

Erfüllt der Anbieter die Anforderungen der Anlage 31b BMV-Ä — und seit wann? Läuft die Videosprechstunde als eigenes Tool oder als Modul in einem System, das wir bereits nutzen? Wird die Terminbuchung, die Notiz und ggf. das e-Rezept ins bestehende PVS zurückgeschrieben?