GLOSSAR
§ 302 SGB V – Abrechnung der Heilmittelerbringer
Elektronisches Abrechnungsverfahren für Heilmittelpraxen mit den gesetzlichen Krankenkassen.
§ 302 SGB V regelt, wie Heilmittelpraxen — etwa Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie — ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die Daten werden strukturiert per Datenträgeraustausch übermittelt; ein Papierweg ist nicht mehr vorgesehen. Praxen haben zwei Wege: die Selbstabrechnung direkt aus der Praxissoftware oder die Übergabe an ein Abrechnungszentrum, das Prüfung, Versand und oft auch die Vorfinanzierung übernimmt. Welcher Weg passt, hängt von Fallzahl, Liquiditätsbedarf und der eigenen Bereitschaft ab, Rezeptprüfung und Absetzungen selbst zu bearbeiten.